Naknadno obaveštenje: Mujo dokazao da nije maltretirao Selmu
Durch den auf der unter https://www.alo.rs abrufbaren Webseite seit 2.4.2021 verbreiteten Artikel mit der Überschrift „A NEKADA JE HARALA DOMACOM SCENOM“ mit dem weiteren sinngemäßen Inhalt, Mujo Music
•habe seine Ex-Ehefrau auf die Straße hinausgeworfen;
•habe seine Ex-Ehefrau mit einer „Begleitdame“ betrogen
•habe sich entschlossen, seiner Ex-Ehefrau das gemeinsame Kind wegzunehmen
•habe seine Ex-Ehefrau unberechtigterweise mit verschiedenen Klagen und Anzeigen eingedeckt, um ihr das Kind abzunehmen;
•würde seinen Sohn vernachlässigen und habe diesen während eines dreimonatigen Aufenthalts in Bosnien nie angerufen oder nach ihm gefragt und wollte auch keinen Kontakt mit seinem Sohn per Video-Anruf
wurde in einem Medium
a) in Bezug auf den Antragsteller Mujo Music der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt (§ 6 MedienG),
b) der höchstpersönliche Lebensbereich des Antragstellers Mujo Music in einer Weise 2 von 7
116 Hv 7/21f
dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen (§ 7 MedienG).
Alo Media System d.o.o als Medieninhaberin wurde zur Zahlung einer Entschädigung an den Antragsteller sowie zur Urteilsveröffentlichung verurteilt.
Landesgericht für Strafsachen Wien
Abteilung 116, am 18.11.2021.
PROČITAJTE KLIKOM OVDE NAJVAŽNIJE AKTUELNE VESTI
Komentari (0)